Betriebsübergang und Kündigungsschutz

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Liebe Kolleginnen,

in der Vergangenheit sind immer wieder Begriffe wie AVRAG, Betriebsübergang bzw. Betriebsübergang und Kündigungsschutz gefallen. Dies nehmen wir zum Anlass für Sie diese Begriffe ein wenig zu beleuchten.

In unseren Beiträgen versuchen wir eine Balance zwischen inhaltlich korrekten und kurzen, auf das Wesentlichste reduzierte, Darstellung der Themen zu verfolgen. Durch die angeführten Quellen möchten wir Ihnen die Möglichkeit bieten, sich bei Interesse weiter und tiefreichender zu informieren. Selbstverständlich stehen wir auch gerne als Ansprechpartner für Sie zur Verfügung.

“Ein Betriebsübergang im Sinne des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (kurz AVRAG) liegt vor, wenn ein Unternehmen, Unternehmensteil, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht.”
Gelesen am 16.11.2015 im Internet.

Weitere Informationen zum Thema Betriebsübergang, den Varianten und deren Auswirkungen auf Betriebsvereinbarungen und Betriebsrat finden Sie im AVRAG §§3.

Kündigungen wegen des Betriebsüberganges sind unwirksam. Allerdings sind Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, dennoch weiterhin zulässig.
Der Arbeitgeber hat die Beweislast dafür, dass tatsächlich wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe für die Kündigung vorliegen.”
Gelesen am 16.11.2015 im Internet.

“Der Kündigungsschutz bei Betriebsübergang ist unbefristet.
Gelesen am 16.11.2015 im Internet.

Zusammengefasst kann keine klare allgemein gültige Aussage zu dem Thema Betriebsübergang und Kündigung getätigt werden – auch nicht über den Zeitraum in der im jeweiligen Einzelfall anzuwenden wäre.

Unabhängig vom den rechtlichen Rahmenbedingungen die das AVRAG definiert ist eine “einvernehmliche Dienstvertragsauflösung”, d.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf für beide Seiten annehmbare Bedingungen einer Dienstvertragsauflösung möglich.

Aber: “Auch einvernehmliche Beendigungen anlässlich eines Betriebsüberganges können rechtsunwirksam sein, wenn der OGH an den Vorgängen etwas faul findet.”
Gelesen am 16.11.2015 im Internet.

Sollten Sie bezüglich einer einvernehmlichen Dienstvertragsauflösung angesprochen werden, wenden Sie sich umgehend an einen Betriebsrat Ihres Vertrauens und/oder an die Arbeiterkammer/Gewerkschaft.

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