In diesem Artikel möchten wir das Thema Arbeitszeit und Überstunden aufgreifen.
Die aktuellen gültigen Regelungen sind:
- Laut Gesetz beträgt die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden.
- Durch den für uns gültigen Kollektivvertrag (gewerbliche Kreditgenossenschaften) wird die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 38,5 Std reduziert (Günstigkeitsprinzip).
- Darüber hinaus sind nach dem Arbeitszeitgesetz und Kollektivvertrag 5 Überstunden in einer Woche zulässig.
- Zusätzlich werden vom Arbeitszeitgesetz bis zu 5 weitere Stunden pro Woche erlaubt; in Summe auf das ganze Kalenderjahr gerechnet dürfen aber nicht mehr als 60 Stunden geleistet werden.
Grenzen für die Arbeitszeit:
- Die Obergrenze der Tagesarbeitszeit wird vom Arbeitszeitgesetz mit 10 Stunden bestimmt.
- Die maximale Wochenarbeitszeit ist auf 50 Stunden limitiert, d.h. es sind pro Woche maximal 10 Überstunden erlaubt.
Nachstehend eine detaillierte Aufstellung der gesetzlich maximal zulässigen Überstunden:
Erlaubte Überstunden pro Woche |
Erlaubte Überstunden pro Monat (1 Monat = 4,33 Wochen) |
Erlaubte Überstunden pro Jahr |
|
5 Std. 1 | 21,56 Std. | ||
5 Std. 2 | 5 Std. 3 | ||
Summe | 10 Std. | 26,65 Std. | 320 Std. |
1 bei erhöhtem Arbeitsbedarf
2 Diese können zusätzlich bei besonderem Anlassfall übers Jahr zu bestimmten Teilen geleistet werden, allerdings maximal 60 Überstunden pro Jahr.
3 Die Berechnung basiert auf gleichmäßiger Aufteilung über das gesamte Jahr – die wöchentlichen 5 Überstunden können aber auch am Stück (maximal 12 Wochen) konzentriert werden.
Das Arbeitszeitgesetz dient zum Schutz der Arbeitnehmer. In Ihrem Sinne – Achten Sie auf Ihre Gesundheit bzw. auf eine ausgewogene Work-Life Balance – Sie verfügen nur über die eine “Arbeitskraft” mit der Sie Ihren Unterhalt bestreiten können.
Bei Fragen/Problemen wenden Sie sich an einen Betriebsrat Ihres Vertrauens und/oder an die Arbeiterkammer/Gewerkschaft.